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Rechtsanwalt Goldmaier aus Neustadt a.d. Weinstraße und Leipzig - Urheberrecht, IT-Recht, allgemeines Zivilrecht und Vertragsrecht

Kanzlei-Urlaub

Vom 18.03.2026 bis 03.04.2026 bleibt die Kanzlei urlaubsbedingt geschlossen.

Rechtsanwalt für Urheberrecht und Medienrecht in Leipzig2026-03-15T17:14:11+01:00

Rechtsanwalt für Urheberrecht und Medienrecht in Leipzig

Die Kanzlei berät Unternehmen, Agenturen, Kreative und Selbständige in Leipzig im Urheberrecht und Medienrecht. Im Mittelpunkt stehen die rechtliche Absicherung von Inhalten und Veröffentlichungen, die Prüfung und Gestaltung von Lizenz- und Nutzungsvereinbarungen sowie die außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung urheber- und medienrechtlicher Ansprüche. Die Beratung umfasst dabei sowohl die vorbeugende rechtliche Gestaltung als auch die Begleitung bei bestehenden Konflikten im Zusammenhang mit der Nutzung, Verwertung und Veröffentlichung von Inhalten.

Inhalte sollen nicht nur wirtschaftlich verwertbar, sondern auch rechtlich belastbar eingesetzt und veröffentlicht werden können. Maßgeblich sind klare Regelungen zu Nutzungsrechten, Lizenzumfang, Reichweite und Laufzeit von Vereinbarungen, eindeutig zugeordnete Verantwortlichkeiten bei Veröffentlichungen sowie eine interessengerechte Absicherung gegenüber Abmahnungen, Unterlassungsansprüchen und Schadensersatzforderungen. Ziel ist eine rechtssichere Strukturierung urheber- und medienrechtlich relevanter Sachverhalte, die wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeiten wahrt und rechtliche Risiken frühzeitig reduziert.

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Kontaktmöglichkeiten

Anwaltsberatung und Vertretung bundesweit.
Mandatierung ohne persönlichen Kanzleibesuch möglich.

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Urheberrecht und Medienrecht in Leipzig

Im Urheberrecht und Medienrecht unterstützt die Kanzlei Unternehmen, Kreative und Rechteinhaber in Leipzig bei der rechtlichen Absicherung kreativer Leistungen und ihrer wirtschaftlichen Verwertung. Im Mittelpunkt stehen die Klärung von Nutzungsrechten, die rechtssichere Vertragsgestaltung sowie die Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen bei unberechtigter Nutzung, Veröffentlichung oder sonstigen Rechtsverletzungen. Die Kanzlei berät im Urheberrecht, Medienrecht sowie in angrenzenden Bereichen des IT- und Internetrechts.

Klärung und Gestaltung von Nutzungsrechten

Die Kanzlei berät bei der Frage, wem urheberrechtliche Nutzungsrechte zustehen, in welchem Umfang Werke verwendet werden dürfen und wie Rechteübertragungen rechtssicher ausgestaltet werden.

Prüfung und Gestaltung urheber- und medienrechtlicher Verträge

Die Kanzlei gestaltet und überprüft Verträge für kreative und mediennahe Projekte, insbesondere zur Nutzung, Verwertung, Vergütung und rechtlichen Absicherung von Inhalten und Leistungen.

Vertretung bei Rechtsverletzungen

Die Kanzlei unterstützt bei der unberechtigten Verwendung geschützter Werke, bei Veröffentlichungen mit medienrechtlichem Bezug und bei sonstigen Eingriffen in bestehende Rechte.

Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen

Die Kanzlei übernimmt die außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung sowie die Abwehr urheber- und medienrechtlicher Ansprüche.

Ihr Ansprechpartner für Urheberrecht und Medienrecht in Leipzig

Herr Rechtsanwalt Goldmaier berät Unternehmen, Agenturen, Kreative und Selbständige in Leipzig zu Nutzungsrechten, Lizenzen, Abmahnungen und der rechtlichen Absicherung medialer Inhalte. Die Beratung erfolgt persönlich und digital. Bei Bedarf übernehme ich auch die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung bei urheber- und medienrechtlichen Streitigkeiten.

Rechtsanwalt für Vertragsrecht in Leipzig – Vertragsprüfung, Vertragsgestaltung und AGB

IIhr Ansprechpartner für Vertragsrecht in Leipzig

Rechtsanwalt für Vertragsrecht in Leipzig – Vertragsprüfung, Vertragsgestaltung und AGB

Herr Rechtsanwalt Goldmaier berät Unternehmen, Start-ups, Agenturen und Selbständige in Leipzig im Vertragsrecht. Die Beratung erfolgt persönlich und digital. Bei Bedarf übernehme ich auch die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung in vertragsrechtlichen Streitigkeiten.

Häufige Fragen zum Medienrecht und Urheberrecht in Leipzig

Eine anwaltliche Prüfung ist regelmäßig dann sinnvoll, wenn Inhalte veröffentlicht, lizenziert oder wirtschaftlich verwertet werden sollen, wenn eine Abmahnung eingegangen ist oder wenn Streit über Nutzungsrechte, Urheberbenennung, Unterlassung oder Schadensersatz besteht. Gerade bei Bildern, Texten, Videos, Social-Media-Inhalten und Lizenzverträgen kommt es darauf an, Rechteketten, Einwilligungen und den zulässigen Nutzungsumfang sauber zu prüfen.

Eine Abmahnung sollte nicht vorschnell ignoriert, aber auch nicht ungeprüft akzeptiert werden. Zunächst ist zu prüfen, ob tatsächlich eine Rechtsverletzung vorliegt, wer aktivlegitimiert ist, ob der geltend gemachte Nutzungsumfang zutreffend erfasst wird und ob Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz oder Kostenerstattung dem Grunde und der Höhe nach berechtigt sind. Häufig ist entscheidend, ob und in welchem Umfang überhaupt ein Nutzungsrecht eingeräumt wurde.

Eine Urheberrechtsverletzung kommt insbesondere in Betracht, wenn geschützte Inhalte ohne erforderliches Nutzungsrecht verwendet, vervielfältigt, veröffentlicht oder in einem weitergehenden Umfang genutzt werden, als vertraglich erlaubt war. Maßgeblich ist daher nicht nur, ob ein Inhalt übernommen wurde, sondern auch, ob Reichweite, Dauer, Plattform, Bearbeitungsrechte und wirtschaftlicher Verwendungszweck von der Rechteübertragung gedeckt sind.

Vor der Nutzung fremder Inhalte sollte geklärt sein, wer Rechteinhaber ist und für welche Nutzungsarten die Verwendung erlaubt ist. Im Bildbereich ist zusätzlich zu beachten, dass Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen; Ausnahmen bestehen nur in den gesetzlichen Grenzen. Deshalb reicht es in der Praxis nicht aus, nur das Urheberrecht zu prüfen, wenn auf einem Foto oder Video Personen erkennbar sind.

Nutzungsrechte sollten so konkret wie möglich beschrieben werden. Entscheidend sind insbesondere die betroffenen Nutzungsarten, der räumliche und zeitliche Umfang, die Exklusivität oder Nicht-Exklusivität, Bearbeitungsrechte, Weitergaberechte, Vergütung, Urheberbenennung und die Frage, was nach Vertragsende gilt. Je klarer diese Punkte geregelt sind, desto geringer ist das Risiko späterer Auslegungsstreitigkeiten.

Haftungsfragen hängen vom konkreten Einzelfall und der jeweiligen Verantwortlichkeit ab. Rechtlich relevant ist insbesondere, wer Inhalte erstellt, veröffentlicht, beauftragt oder sich wirtschaftlich zu eigen macht und ob für die konkrete Nutzung die erforderlichen Rechte vorliegen. Im Streitfall sind Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche möglich, wenn geschützte Rechte widerrechtlich verletzt wurden.

Die Urheberbenennung sollte nicht als bloße Formalie behandelt werden. Das Urheberrechtsgesetz erkennt dem Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft zu; deshalb ist vertraglich sauber zu regeln, ob, wie und an welcher Stelle eine Urheberbezeichnung erfolgt. Fehlt eine klare Regelung, entstehen in der Praxis häufig zusätzliche Konflikte neben der eigentlichen Nutzungsfrage.

Wer Personen erkennbar abbildet und die Aufnahmen veröffentlicht oder öffentlich zugänglich macht, muss neben urheberrechtlichen Fragen regelmäßig auch das Recht am eigenen Bild beachten. Grundsätzlich ist dafür die Einwilligung des Abgebildeten erforderlich; gesetzliche Ausnahmen greifen nur unter bestimmten Voraussetzungen und sind im Einzelfall sorgfältig zu prüfen.

Bei einer rechtswidrigen Verletzung urheberrechtlich geschützter Rechte kommen Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche in Betracht. Der Unterlassungsanspruch setzt nicht zwingend einen bereits abgeschlossenen Verstoß voraus; er besteht nach dem Gesetz auch dann, wenn eine erstmalige Zuwiderhandlung droht. Welche Reaktionsform im konkreten Fall sinnvoll ist, hängt von Dringlichkeit, Beweislage, Reichweite der Veröffentlichung und dem wirtschaftlichen Schaden ab.

Lizenz- und Medienverträge entscheiden regelmäßig über Reichweite und wirtschaftlichen Wert einer Nutzung. Unklare Regelungen zu Nutzungsarten, Exklusivität, Bearbeitungsrechten, Urheberbenennung oder Vergütung führen später häufig zu Konflikten. Das Gesetz sieht für die Einräumung von Nutzungsrechten einen Vergütungsanspruch vor; ist die Vergütung nicht bestimmt, gilt grundsätzlich eine angemessene Vergütung als vereinbart. Gerade deshalb sollte die Vertragslage von Anfang an klar und belastbar ausgestaltet sein.

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