Einführung

Durch die zunehmende Digitalisierung und nicht zuletzt auch in Folge der Coronapandemie hat sich die Nutzung entsprechender Dienste in der Bevölkerung signifikant erhöht. Menschen, die telefonieren, chatten oder aber in sozialen Netzwerken interagieren, kommentieren und dabei auch strafrechtliche Grenzen überschreiten, sind als Täter oft nur mithilfe der bei ihrem Telekommunikationsdienste-Anbieter oder den Anbietern der Telemedien (elektronische Informations- und Kommunikationsdienste, insbesondere im Internet) persönlich zu identifizieren.

Bestandsdatenauskunft – Was ist das?

Nach § 3 Nr. 6 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) sind Bestandsdaten = Daten eines Endnutzers oder einer Endnutzerin von Telekommunikationsdiensten, die erforderlich sind für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines entsprechenden Vertragsverhältnisses.

Telekommunikationsdienste sind nach § 3 Nr. 60 des TKG über Telekommunikationsnetze erbrachte Dienste, die in der Regel gegen Entgelt angeboten werden und im Wesentlichen einen Internetzugang, interpersonelle Telekommunikation oder die Übertragung von Signalen zum Gegenstand haben.

Rechtsanwalt Goldmaier aus Neustadt an der Weinstraße | Bundesweite Vertretung - Bestandsdatenauskunft
Bildquelle: Gerd Altmann auf Pixabay

Letzte Bearbeitung des Beitrages: 07.11.2022

Bewertung des Beitrags:

()

Wann ist die Bestandsdatenauskunft zu erteilen?

Gemäß § 174 TKG dürfen und müssen die Erbringer bzw. Anbieter von Telekommunikationsdiensten erhobene Bestandsdaten zur Erfüllung von Auskunftspflichten gegenüber Sicherheits- und Ordnungsbehörden sowie bspw. der Staatsanwaltschaft, dem Bundeskriminalamt, oder Zoll- und Verfassungsschutzbehörden verwenden bzw. herausgeben.

Ähnliches gilt auch für die Anbieter von Telemedien. Sie sind allerdings nach § 21 Absatz 2 TTDSG im Einzelfall auch zur Herausgabe von Bestandsdaten verpflichtet, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte verpflichtet. Voraussetzung ist nach § 21 Absatz 3 TTDSG eine gerichtliche Anordnung. Wann eine solche Anordnung zum Schutz absolut geschützter Rechte – also z.B. Leben, körperliche Unversehrtheit, allgemeines Persönlichkeitsrecht – erfolgen muss, ist mitunter umstritten.

 

Konkretisierung durch das BVerfG

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 19. Dezember 2021 (Az.: 1 BvR 1073/20) im Fall der Politikerin Renate Künast dazu näheres ausgeführt (siehe dazu: Pressemitteilung des BVerfG, abrufbar unter: LINK).

Frau Künast hatte auf dem Zivilrechtsweg über zwei Instanzen mehr oder weniger erfolglos versucht zu erreichen, dass eine Social-Media-Plattform die bei ihr vorhandenen personenbezogenen Daten über mehrere Nutzer herausgibt, die auf der Plattform Kommentare über ihre Person getätigt haben.

Die Gerichte stuften aber im Ergebnis lediglich 12 der 22 von Frau Künast monierten Kommentare als strafbare Beleidigungen ein und gestatteten nur insoweit die Bestandsdatenauskunft. Das BVerfG hat durch die Versagung einer Anordnung der vollständigen Bestandsdatenauskunft durch die Gerichte eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG festgestellt. Hintergrund ist dabei im Wesentlichen, dass die Gerichte die Bedeutung und die Tragweite des Persönlichkeitsrechts falsch bewertet und zudem die erforderliche Abwägung mit der Meinungsfreiheit unterlassen hätten.

Wie hilfreich war dieser Beitrag?

Klicke auf die Sterne um zu bewerten!

Durchschnittliche Bewertung / 5. Anzahl Bewertungen:

Bisher keine Bewertungen! Sei der Erste, der diesen Beitrag bewertet.

Kontaktmöglichkeiten

Hier finden Sie professionelle Hilfe bei allen Fragen rund um das Thema: Vertragsrecht und Urheberrecht

06321 – 18 79 19 3