Aktuelle Rechtslage

Am Quellcode (auch Sourcecode) eines Computerprogramms kann ein Urheberrecht bestehen. Dieser ist grundsätzlich als Werk im Sinne des Urhebergesetzes schutzfähig.

§ 69a UrhG (Urhebergesetz):

Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers ist. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden.

Die Schutzgegenstände sind hierbei nicht die Algorithmen oder die einer Programmfunktion zugrundeliegende Idee, sondern die im Quellcode verkörperte Programmierleistung. Eine Urheberrechtsverletzung liegt vor, wenn ein größerer Anteil des Quellcodes ohne rechtliche Grundlage übernommen wurde.

Eine rechtliche Grundlage kann z.B. durch eine Einwilligung oder Zustimmung vorliegen. Jedoch können auch erbrachte Programmierleistungen im Rahmen eines Arbeitsvertrages oder Auftrags als rechtliche Grundlage ausreichend sein.

Rechtsanwalt Goldmaier aus Neustadt an der Weinstraße | Bundesweite Vertretung - Urheberrecht am Quellcode
Bildquelle: Pexels auf Pixabay

Letzte Bearbeitung des Beitrages: 07.11.2022

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Überprüfung des Programmcodes

Die meisten kommerziellen Softwareanbieter halten im Gegensatz zu Open-Source-Entwicklern den Quellcode verschlossen. Dies ist nachvollziehbar um die Entwicklung zu schützen, macht es jedoch auch schwierig eine Urheberrechtsverletzung nachzuweisen.

Der vermeintliche Urheber an einer Software kann jedoch einen Besichtigungsanspruch des Quellcodes geltend machen. Dann entscheidet das Gericht, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Software unter Zuhilfenahme fremden und urheberrechtlich geschützten Quellcodes bereitgestellt wird. Der vermeintliche Urheber des Codes muss hierzu jedoch die Nachweise liefern.

Es reicht für den Besichtigungsanspruch aus, dass die Verletzung zu einem gewissen Maß wahrscheinlich ist. Der Beweis, dass eine Verletzung sicher vorliegt, soll durch den Besichtigungsanspruch geliefert werden.

Das Gericht hat jedoch auch die Geschäftsinteressen, z.B. Betriebsgeheimnisse und Schutz vor Spionage fremder Firmen zu berücksichtigen und kann diesbezüglich alle notwendigen Anordnungen treffen.

 

Welche Fragen ergeben sich?

Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber stellt sich natürlich die Frage, welche Rechte ihnen an dem fertigen Quellcode zustehen. Behält der Arbeitgeber die Rechte an dem Werk auch nach Ausscheiden des Mitarbeiters? Darf der Mitarbeiter (abgewandelte) Teile seines geschriebenen Quellcodes auch für fremde Projekte verwenden?

Wie verhält sich das Urheberrecht, wenn ein vormals quelloffenes Programmierwerk (Open-Source-Projekt) in ein kommerzielles umgewandelt wird?

Dies waren nur wenige Fragen, welche bereits die Gerichte beschäftigten. Das Themengebiet IT-Recht hat noch viele offene Fragen, die noch nicht von einem Gericht endgültig beantwortet wurden. Vieles bedarf auch einer Einzelfall-Entscheidung, da die Ausgangslage oft sehr unterschiedlich ist.

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