Einführung

„Es dauert 20 Jahre, sich einen guten Ruf aufzubauen, jedoch nur fünf Minuten, diesen zu ruinieren.“
Warren Buffett

In den Ruf von Unternehmen und Produkten wird viel Arbeit, Zeit und Geld investiert. Ganze Marketingagenturen kümmern sich nur um das äußere Erscheinungsbild von Prominenten und Unternehmen. Firmen haben Abteilungen für die Kommunikation nach außen. Doch durch einen falschen oder unvollständigen Bericht in einer Zeitung / TV, einen „Shitstorm“ im Internet oder durch falsche Aussagen eines Mitbewerbers kann ein solcher teuer erkaufter Ruf in kürzester Zeit vernichtet werden.

In vielen Fällen, kann eine Abmahnung, ein Schadensersatz oder eine Richtigstellung durch einen Rechtsanwalt erreicht werden, um den eigenen Ruf zu schützen und wiederherzustellen. Bei einer bösartigen Rufschädigung können auch strafrechtliche Schritte unternommen werden, um den Urheber zur Rechenschaft zu ziehen.

Wann eine solche Rufschädigung vorliegt und welche Möglichkeiten zur Verfügung stehen, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Rechtsanwalt Goldmaier aus Neustadt an der Weinstraße | Bundesweite Vertretung - Werben auf sozialen Netzwerken – Regeln für Influencer
Bildquelle: David Schwarzenberg auf Pixabay

Letzte Bearbeitung des Beitrages: 08.11.2022

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Wann liegt eine Rufschädigung vor?

Eine Rufschädigung kann durch viele Verhaltensweisen eines Konkurrenten vorliegen. Gerade die scheinbare Anonymität des Internets und die Vielzahl der Möglichkeiten verleitet viele Unternehmen falsche Informationen über die Konkurrenz zu verbreiten.

Im folgenden einige Beispiele, die eine Rufschädigung und eine Verleumdung darstellen:

  • Falsche negative Bewertungen auf Bewertungsportalen (siehe Beitrag: Gegen Fake Bewertungen bei Google vorgehen)
  • Werbeanzeigen / Posts von Konkurrenten, die falsche Informationen über das eigene Unternehmen verbreiten
  • Falsche Angaben bei Interviews (Zeitungen / TV)
  • Fake-Bots, die falsche Gerüchte auf Social-Media-Plattformen (Facebook, Instagram, Twitter …) verbreiten, kommentieren etc.
  • Nachgemachte Produkte (Fakes)
  • … und weitere

 

Rechtliche Einordnung

Natürlichen Personen steht ein Anspruch aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu. Ob Unternehmen ein solches Grundrecht als „Unternehmenspersönlichkeitsrecht“ zusteht, ist sehr umstritten. Hier kommt es auf den Einzelfall, der verletzten Handlung und dem betroffenen Unternehmensbereich an. Jedenfalls steht auch ohne die Anwendung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts ein Unternehmen nicht schutzlos gegen unlautere Maßnahmen von Mitbewerbern.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), schützt im Deliktsrecht den „eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“. Abgeleitet aus diesem Schutzrecht, kann sich ein Unternehmen auf verschiedenste Weise gegen Beeinträchtigungen zur Wehr setzen.

Daneben schützt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Mitbewerber gegenseitig. § 4 UWG regelt, dass unlauter handelt, wer die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft.

Eine Herabsetzung eines Mitbewerbers kann auch durch nachgeahmte Produkte (Fakes) vorliegen. Durch die Qualitätsvorstellungen eines Produkts, dass man mit einer Marke verbindet, wird durch den Vertrieb eines nachgemachten Produkts die ursprüngliche Marke verunglimpft und kann neben anderen, markenrechtlichen Ansprüchen, auch aus diesem Grund zu Abmahnungen und Schadensersatzforderungen führen.

Weiterhin können Aussagen oder Behauptungen durch Mitbewerber, welche den Ruf einer Firma schädigen, unter die Straftatbestände der §§ 185 ff. StGB fallen. Es handelt sich hierbei um Straftaten gegen die Ehre.  Bei einer üblen Nachrede, werden unbewiesene Behauptungen verbreitet, ohne dass der Wahrheitsgehalt bewiesen wurde. Bei einer Verleumdung handelt der Täter vorsätzlich, mit Wissen der Unwahrheit seiner Aussage. Insbesondere der § 187 StGB kommt in diesen Fällen regelmäßig zur Anwendung. Für eine Verleumdung drohen bis zu 5 Jahre Haft.

 

Welche Ansprüche gegen Mitbewerber stehen zur Verfügung?

Ein Unternehmen hat viele Möglichkeiten, sich gegen rufschädigendes und verleumderisches Verhalten von Konkurrenten zur Wehr zu setzen:

  • Unterlassungsanspruch

    Abmahnung des Mitbewerbers zur Einstellung der Rufschädigung. Der Anspruch kann auch vorsorglich erklärt werden, wenn bereits Vorbereitungshandlungen durch den Mitbewerber getroffen wurden und eine Verletzung unmittelbar bevorsteht.

  • Beseitigungsanspruch

    Wenn durch die Störung Schäden eingetreten sind, sind diese ebenfalls zu beseitigen. Welche Art der Beseitigung sinnvoll ist, ist immer von der Art der Störung abhängig und muss im Einzellfall betrachtet werden.

  • Berichtigungsanspruch / Widerrufsanspruch

    Ist die häufigste Art des Beseitigungsanspruches. Der Schaden besteht im nachhaltigen Imageverlust, welcher zu Kaufrückgängen beim Endkunden oder zu Schwierigkeiten mit Lieferanten, Kreditinstituten etc. führen kann. Dabei kann entweder die Rücknahme oder die Richtigstellung der falschen Aussage als Anspruch verfolgt werden.

  • Schadensersatzanspruch

    Neben dem Unterlassen und Beseitigung der durch die Rufschädigung entstandenen Schäden kann ein Unternehmen auch Schadensersatz verlangen. Der materielle Schaden ist z. B. der entgangene Gewinn. Der Schaden muss jedoch nachgewiesen werden. Dieser Nachweis führt, insbesondere bei geschätzten Schäden, oftmals zu zusätzlichem Streit zwischen den Parteien.

  • Strafanzeige

    Durch eine unwahre Tatsachenbehauptung werden die Straftatbestände der §§ 185 ff. StGB erfüllt. Jedoch muss nachgewiesen werden, dass es sich nicht um Werturteile handelt, welche durch die Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG geschützt werden.

 

Fazit

Ein Unternehmen sollte bei einer Rufschädigung schnell reagieren, um den entstehenden Schaden möglichst gering zu halten. Oftmals lassen sich durch eine schnelle Abmahnung des Konkurrenten schlimmere Folgen verhindern. Wenn schon ein Schaden für den eigenen Ruf entstanden ist, kennt das Recht viele Möglichkeiten, diesen Schaden auszugleichen. Das geht über Geldzahlungen bis zu öffentlichen Entschuldigungen und Richtigstellungen.

Als Rechtsanwalt für Medienrecht, Urheberrecht und Strafrecht unterstütze ich Sie bundesweit bei Rufschädigungen und Verleumdungen durch Mitbewerber.

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