Einführung

Ein Lied, ein Album und andere Musikstücke sind heute durch Streamingplattformen und dem schnellen Austausch über das Internet jederzeit und überall auf der Welt abrufbar.

Künstler, Komponisten, Bands und andere professionelle Medienschaffende sind darauf angewiesen, für ihre Lieder eine angemessene Vergütung zu erhalten. Zudem ist es oftmals nicht gewollt, dass das eigene Werk für jeden Zweck herhalten muss. Schließlich steht man als Urheber oder Mitglied einer Band auch immer mit seinem Ruf und seiner erarbeiteten Reputation hinter den Liedern und deren Verwendung.

So möchte man das eigene Werk vor illegaler Verbreitung oder vor dem Ideendiebstahl Anderer schützen.

Im folgenden Beitrag gebe ich Ihnen einen Überblick über die Reichweite des Urheberrechtes und die Möglichkeit von Unterlassungsansprüchen im Rahmen des Musikrechts. Als Rechtsanwalt mit Interessenschwerpunkt für Musik– und Urheberrecht helfe ich Ihnen gerne bei Ihrem individuellen Problem.

Rechtsanwalt Goldmaier aus Neustadt an der Weinstraße | Bundesweite Vertretung - Urheberrechte an Musikstücken

Letzte Bearbeitung des Beitrages: 08.11.2022

Bewertung des Beitrags:

()

Was zählt alles unter das Urheberrecht an Musikstücken?

Gem. § 2 UrhG (Urheberrechtsgesetz) fallen „Werke der Musik“ unter das Urheberrecht. Unter einem „Werk der Musik“ zählt nicht nur eine bestimmte Komposition oder ein fertiges Lied. Auch Teile eines Liedes (z. B. ein bestimmtes Gitarrenriff, ein Rhythmus oder der Gesang) genügen hierzu schon. Ebenfalls Natur- oder Tiergeräusche können urheberrechtlich geschützt sein.
Das Urheberrecht an Musikwerken ist sehr weitreichend. Dies folgt aus der Kunstfreiheit gem. Art. 5 GG.

Das Werk muss zum Schutz nach dem Urheberrecht auch nicht veröffentlicht worden sein. Mit der Schöpfung des Werkes entsteht das Urheberrecht an diesem Stück. Jedoch muss zur Durchsetzung von Rechten das Urheberrecht nachgewiesen werden. Hier genügt bereits eine einzige Aufführung vor Publikum oder andere Nachweise der Schöpfung (z. B. hochladen auf Streamingplattformen mit eingeschränktem Zugriff oder ähnliches).

 

Wie weit greift das Urheberrecht?

Der Urheber eines Werkes hat einen umfassenden rechtlichen Schutz, ob und wie sein Werk verwendet wird. Das Urheberrecht von Künstlern lässt sich in drei Bereiche gliedern:

Verwertungsrechte (Auswahl):

  • Das Recht, Vervielfältigungen in beliebiger Zahl herzustellen (Vervielfältigungsrecht, § 16 UrhG)

  • Das Recht, das Werk in der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen (Verbreitungsrecht, § 17 UrhG)

  • Das Recht, das Werk durch persönliche Darbietung öffentlich vorzuführen (Recht der öffentlichen Wiedergabe, § 19 UrhG)

Nutzungsrechte

Der Urheber eines Werkes kann selbst entscheiden, ob er Dritten ein Nutzungsrecht zur Verwertung überlässt. Dritte sind z. B. Plattenfirmen, andere Musiker etc.

Persönlichkeitsrechte

Wer ein Lied oder eine Komposition erschafft, hat immer das Recht darauf, auch als Urheber des Werkes genannt zu werden (§ 13 UrhG).
Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt zudem das Werk vor Entstellung, z. B. bei einer Verschlechterung oder verzerrten Darstellung des Werkes.

 

Unterlassungsansprüche

Wenn eigene Musikstücke von anderen ohne Erlaubnis verwendet werden, ist dies eine Urheberrechtsverletzung. Eine Verwendung umfasst jegliche Handlung, die einem Urheber zustehen, z. B. Vervielfältigung des Werkes, öffentliche Aufführung (ob live oder mithilfe eines Tonträgers / Streams), herunterladen ohne Genehmigung (Filesharing) etc.

Viele Verwendungszwecke werden durch eine umfassende Einräumung von Verwertungsrechten an ein Label oder andere Dritte weitergegeben, sodass sich der Künstler nicht um jede Nutzung seines Werkes selbst kümmern muss.

Mithilfe eines Rechtsanwaltes können Sie eine Abmahnung an den unberechtigten Nutzer aussprechen, eine Unterlassungserklärung fordern und ggf. auch Schadensersatz verlangen.

 

Wie kann ein Anwalt Ihnen helfen

Als Rechtsanwalt mit Interessenschwerpunkt im Musikrecht und Urheberrecht helfe ich Ihnen umfassend bei dem Schutz und Verwertung Ihrer Musikstücke.

Im Folgenden eine Auswahl von Dienstleistungen, die ich Ihnen im Bereich des Musikrechts anbieten kann:

  • Verhandlungen mit Plattenfirmen oder anderen Dritten
  • Erstellung von Verträgen für die Einräumung von Nutzungsrechten
  • Abmahnung von Urheberrechtsverstößen
  • Prüfung des eigenen Werkes auf Urheberrechtsverletzungen (z. B. Remix, Cover etc.)
  • Band- und Orchesterverträge
  • Eintragung und Abrechnung mit der GEMA

Wenn Sie andere Fragen im Bereich des Musik- und Künstlerrechtes haben, kommen Sie gerne auf mich zu.

Wie hilfreich war dieser Beitrag?

Klicke auf die Sterne um zu bewerten!

Durchschnittliche Bewertung / 5. Anzahl Bewertungen:

Bisher keine Bewertungen! Sei der Erste, der diesen Beitrag bewertet.

Kontaktmöglichkeiten

Hier finden Sie professionelle Hilfe bei allen Fragen rund um das Thema: Urheberrecht und Musikrecht

06321 – 18 79 19 3