Einführung
Das „Teilen“ von Informationen bedarf in der digitalen Welt nur noch eines „Klicks“ – durch Social Media und Messenger können Informationen und digitale Publikationen heute rasend schnell exponentiell verbreitet werden. Dies betrifft allerdings auch Inhalte, die auf keiner evidenten Faktenlage beruhen, deren Ursprung und die Absichten ihrer Verbreitung oft zweifelhaft sind.
Darunter fallen auch sogenannte „Fake News“, welche sich aufgrund plakativer und falscher Inhalte oftmals schneller verbreiten als echte Nachrichten.
Die bekannten Social-Media Unternehmen, beginnen nunmehr, die Nutzer vor dem Teil von Inhalten aufzufordern, den Inhalt kritisch zu hinterfragen und einen Faktencheck durchzuführen.
Es stellt sich daher die Frage:
Darf der Informationsfluss aufgehalten und Nutzerinnen und Nutzer zur Prüfung der Inhalte aufgefordert werden?
Einführung
Das „Teilen“ von Informationen bedarf in der digitalen Welt nur noch eines „Klicks“ – durch Social Media und Messenger können Informationen und digitale Publikationen heute rasend schnell exponentiell verbreitet werden. Dies betrifft allerdings auch Inhalte, die auf keiner evidenten Faktenlage beruhen, deren Ursprung und die Absichten ihrer Verbreitung oft zweifelhaft sind.
Darunter fallen auch sogenannte „Fake News“, welche sich aufgrund plakativer und falscher Inhalte oftmals schneller verbreiten als echte Nachrichten.
Die bekannten Social-Media Unternehmen, beginnen nunmehr, die Nutzer vor dem Teil von Inhalten aufzufordern, den Inhalt kritisch zu hinterfragen und einen Faktencheck durchzuführen.
Es stellt sich daher die Frage:
Darf der Informationsfluss aufgehalten und Nutzerinnen und Nutzer zur Prüfung der Inhalte aufgefordert werden?
Beschränkungen beim Weiterleiten auf Social Media und bei Messengern?
Der Messengerdienst „WhatsApp“, Teil des Technologie-Giganten „Meta Plattforms, Inc.“, sieht für das Weiterversenden von Inhalten Dritter, das sogenannte „Teilen“ oder „Weiterleiten“, Beschränkungen vor: Eine Nachricht kann maximal an fünf Chats gleichzeitig weitergeleitet werden.
Wenn eine Nachricht über fünf oder mehr Chats weitergeleitet worden ist, wird sie für alle weiteren Empfängerinnen und Empfänger entsprechend gekennzeichnet („Häufig weitergeleitet“). Hierdurch soll u.a. die Verbreitung von Gerüchten oder Falschmeldungen verlangsamt werden.
Siehe: FAQ von Whatsapp
Siehe: Nutzerinformation von Meta Plattforms
Das soziale Netzwerk „Facebook“, ebenfalls Teil des Meta-Plattform-Imperiums, schaltet für Nutzerinnen und Nutzer, die einen nicht angeklickten und folglich nicht gelesenen Post weiterleiten möchten, einen Hinweis vor, mit dem sie gebeten werden, den Beitrag zunächst zu lesen, um sicherzugehen, dass sie keine falschen oder gar strafrechtlich relevanten Inhalte verbreiten.
Zulässige Beschränkung oder verbotener Eingriff?
Mit der medienrechtlichen Zulässigkeit solcher Beschränkungen hatte sich unlängst das Landgericht Karlsruhe auseinanderzusetzen.
(Beschluss vom 20. Januar 2022, Az.: 13 O 3/22 KfH)
Eine Entscheidung des Gerichts begehrte eine Facebook-Nutzerin, die u.a. auf ihrer Facebook-Seite einen politischen Blogbeitrag publiziert. Sie war der Auffassung, es handele sich bei den Weiterleitungsbeschränkungen von Facebook, die auch die Verbreitung ihrer Beiträge behindere, um unzulässige Eingriffe in journalistische Inhalte. Die von Facebook zwischengeschalteten Warnhinweise formulierten bei üblichem Sprachgebrauch Vorbehalte gegenüber dem betreffenden journalistischen Inhalt. Darin liege eine Herabsetzung und Behinderung im Wettbewerb der Parteien.
Kein Eingriff durch Weiterleitungshinweise
Das Gericht teilte diese Auffassung nicht. Eine Behinderung der Publikation journalistischer Beiträge liege nicht vor, weder Autorinnen und Autoren noch Leserinnen und Leser würden letztlich daran gehindert, Inhalte zu verbreiten bzw. zu lesen.
Die Bewertung des Gerichts hinsichtlich des Vorwurfs, Weiterleitungsbeschränkungen seien geeignet, Vorbehalte gegenüber den jeweiligen Artikeln zu schaffen, fiel mit plausibler Argumentation anders aus: Weder bezögen sich entsprechende Warnhinweise auf den Inhalt eines Beitrages, noch werde dadurch eine „Faktenprüfung“ vorweggenommen. Dies leuchtet ein, erscheint ein entsprechender Hinweis doch in jedem Fall einer ungelesenen Weiterleitung – ohne Ansehung von Person des Weiterleitenden oder des jeweiligen Inhalts.
Dass überhaupt eine Behinderung oder Beeinflussung des Nutzerverhaltens angenommen werden könne, das dazu führte, dass auf eine Weiterleitung von Inhalten verzichtet würde, hält das Gericht für lebensfremd. Die Beschränkung wirke sich schließlich nur insoweit aus, als statt eines Klicks ein weiterer Klick erforderlich werde. Sie sei zudem inhaltlich neutral: Bei einer Auslegung der Hinweise in ihrem Kontext handele es sich nicht um ein abträgliches Werturteil, sondern eine neutral gefasste Erinnerung an eigentlich Selbstverständliches, nämlich dass man nur weiterverbreiten sollte, was man selbst inhaltlich zur Kenntnis genommen hat.
Im Ergebnis verbleibe die Grundrechtsbetroffenheit der Facebook-Nutzerin schließlich unterhalb der Eingriffsschwelle, dies bedeutet, ein Eingriff in Grundrechte sei noch nicht einmal gegeben. Ein schlichtes Interesse der Antragstellerin daran, dass Facebook den Nutzerinnen und Nutzern keinen entsprechenden Hinweis erteile, sei grundrechtlich zudem nicht geschützt.
Fazit
Informationsfluss wird nicht behindert
Diese Entscheidung zeigt, dass durch die Einführung von Weiterleitungshinweisen in Social Media und Messengern in den Informationsfluss bzw. die Rechte der Beteiligten nicht erheblich eingegriffen wird.
Es obliegt somit zwar grundsätzlich den Betreiberinnen oder Betreibern, wie sie ihr Angebot gestalten möchten. Bei rechtswidrigen Inhalten besteht dabei aber eine gesetzliche Pflicht, z.B. der Verbreitung evidenter Falschmeldungen oder Persönlichkeitsrechte anderer verletzender Inhalte entgegenzutreten, etwa aufgrund des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG).
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