Einführung

Anpassung: 02.08.2026 – ÄNDERUNGEN DURCH DEN DIGITAL OMNIBUS ON AI BERÜCKSICHTIGT

Der EU AI Act ist für Unternehmen kein Zukunftsthema mehr. Seit dem 2. August 2026 gelten weitere zentrale Vorschriften der europäischen KI-Verordnung. Nur wenige Tage zuvor ist mit der Verordnung (EU) 2026/1744 der sogenannte Digital Omnibus on AI in Kraft getreten. Er hat unter anderem den Zeitplan für Hochrisiko-KI geändert und die Vorgaben zur KI-Kompetenz neu gefasst.

Durch die jüngsten Änderungen sind zahlreiche frühere Darstellungen der Fristen inzwischen überholt. Für die aktuelle Einordnung sind vor allem folgende Fragen entscheidend: Welches System wird für welchen Zweck eingesetzt? Handelt das Unternehmen als Anbieter oder als Betreiber? Sind natürliche Personen betroffen? Und wird ein bestehendes Tool lediglich genutzt oder in ein eigenes Produkt integriert und verändert?

Weitere Informationen: Beratung / Schulung zum Thema KI und Urheberrecht

`Abstrakte Darstellung eines mehrschichtigen KI-Systems in einem regulatorischen Rahmen`

Letzte Bearbeitung des Beitrages: 03.08.2026

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Kurzantwort für Unternehmen

Der AI Act verlangt nicht von jedem Unternehmen dasselbe Maßnahmenpaket. Die Pflichten folgen aus der Rolle des Unternehmens, der Zweckbestimmung des Systems und der konkreten Nutzung.

  • Verbote bestimmter KI-Praktiken und Vorgaben zur Förderung von KI-Kompetenz gelten bereits seit dem 2. Februar 2025.
  • Die Pflichten für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck gelten grundsätzlich seit dem 2. August 2025.
  • Seit dem 2. August 2026 greifen insbesondere die Transparenzpflichten für bestimmte KI-Systeme und KI-Inhalte.
  • Die umfassenden Pflichten für Hochrisiko-KI wurden durch den Digital Omnibus verschoben: für Systeme nach Artikel 6 Absatz 2 und Anhang III auf den 2. Dezember 2027. Für Systeme nach Artikel 6 Absatz 1 und Anhang I gilt der neue Stichtag 2. August 2028; der genaue Regelungsweg hängt dort zusätzlich vom einschlägigen Produktrecht ab.
  • Für die meisten KMU heißt das zunächst: KI-Einsätze erfassen, die eigene Rolle klären, Beschäftigte angemessen qualifizieren sowie Transparenz-, Daten- und Vertragsfragen ordnen.

Gilt der EU AI Act auch für KMU und Start-ups?

Auch KMU, Start-ups und Selbständige fallen grundsätzlich in den Anwendungsbereich. Betroffen sein können sowohl Entwickler und Anbieter als auch Unternehmen, die fremde KI-Systeme betrieblich einsetzen.

Nicht jede Software mit automatisierten Funktionen ist allerdings ein KI-System im Sinne der Verordnung. Maßgeblich ist die gesetzliche Definition und deren Anwendung auf die konkrete technische Funktionsweise. Die Europäische Kommission hat hierzu Auslegungshinweise zur Definition eines KI-Systems veröffentlicht. Diese sind eine wichtige Orientierung, ersetzen aber nicht die Prüfung eines Grenzfalls.

Warum die Rolle des Unternehmens zuerst geklärt werden muss?

Der AI Act verteilt Pflichten entlang der Wertschöpfungskette. Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen Anbieter und Betreiber.

Anbieter ist grundsätzlich, wer ein KI-System oder ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in Verkehr bringt. Bei einem KI-System erfasst die Definition außerdem die Inbetriebnahme unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke. Anbieter treffen regelmäßig die weitergehenden produkt- und dokumentationsbezogenen Pflichten.

Betreiber ist ein Unternehmen, das ein KI-System in eigener Verantwortung beruflich einsetzt. Wer ein marktübliches KI-Tool für interne Aufgaben nutzt, ist daher regelmäßig Betreiber und nicht allein deshalb Anbieter des zugrunde liegenden Modells.

Daneben kennt die Verordnung unter anderem Importeure, Händler, Bevollmächtigte und Produkthersteller. Für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck – häufig als General Purpose AI oder GPAI bezeichnet – gelten zusätzliche Regeln.

Die Rollenbezeichnung in einem Vertrag ist nicht allein entscheidend. Bei Hochrisiko-KI-Systemen ordnet Artikel 25 für bestimmte Fälle ausdrücklich einen Wechsel in die Anbieterrolle an – etwa bei Vertrieb unter eigener Marke, wesentlicher Veränderung oder einer neuen Zweckbestimmung, durch die ein Hochrisiko-System entsteht.

Außerhalb dieser Fälle ist gesondert zu prüfen, ob das Unternehmen bereits nach der allgemeinen Definition als Anbieter des eigenen KI-Systems oder – bei einer signifikanten Modelländerung – als Anbieter eines GPAI-Modells einzustufen ist. Das ist insbesondere bei White-Label-Produkten, eigener Integration und Fine-Tuning relevant.

Prüfschema zu Unternehmensrollen im AI Act: eigener KI-Einsatz als Betreiber, Entwicklung unter eigenem Namen als Anbieter sowie mögliche Importeur- oder Händlerrolle.

Die Pflichten nach dem AI Act hängen von der tatsächlichen Rolle ab. Je nach System und Tätigkeit kann ein Unternehmen unterschiedliche Rollen einnehmen.

Warum die Einteilung in vier Risikoklassen für die Praxis nicht ausreicht

Die häufig verwendete Darstellung von vier Risikoklassen ist als erste Veranschaulichung hilfreich, rechtlich aber unvollständig. Präziser ist folgende Struktur:

  1. Verbotene KI-Praktiken: Bestimmte Nutzungen dürfen nicht angeboten oder eingesetzt werden.
  2. Hochrisiko-KI-Systeme: Für gesetzlich bestimmte Einsatzzwecke gelten umfassende Anforderungen an Anbieter und Betreiber.
  3. KI-Systeme mit besonderen Transparenzpflichten: Dazu gehören bestimmte Chatbots, generative Systeme, Deepfakes und weitere gesetzlich benannte Anwendungen.
  4. KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck: Für deren Anbieter gelten eigenständige Dokumentations-, Informations-, Urheberrechts- und Transparenzpflichten. Weitergehende Bewertungs-, Risiko-, Vorfall- und Cybersicherheitspflichten treffen Anbieter von GPAI-Modellen mit systemischem Risiko.
  5. Sonstige KI-Systeme: Für sie gelten möglicherweise keine besonderen Produktpflichten des AI Act. Datenschutz, Urheberrecht, Geschäftsgeheimnisschutz, Arbeitsrecht und Vertragsrecht bleiben dennoch relevant.

Diese Bereiche können sich überschneiden. Ein Hochrisiko-System kann beispielsweise zugleich einer Transparenzpflicht unterliegen.

Welche Fristen gelten nach dem Digital Omnibus?

Seit 2. Februar 2025 | Definitionen und Anwendungsbereich, die bisherigen verbotenen Praktiken sowie Maßnahmen zur Förderung der KI-Kompetenz

Seit 2. August 2025 | Governance-Regeln, Pflichten für Anbieter von GPAI-Modellen und wesentliche Sanktionsvorschriften

Seit 27. Juli 2026 | Änderungen durch den Digital Omnibus on AI, insbesondere neuer Hochrisiko-Zeitplan und neu gefasste KI-Kompetenz

Seit 2. August 2026 | Allgemeiner Geltungsbeginn weiterer Vorschriften, insbesondere Transparenzpflichten nach Artikel 50 und Durchsetzungsbefugnisse gegenüber GPAI-Anbietern

Ab 2. Dezember 2026 | Neue Verbote für das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme oder Verwendung bestimmter KI-Systeme zur Erzeugung oder Manipulation nicht einvernehmlicher intimer beziehungsweise sexuell expliziter Darstellungen und von Material über sexuellen Missbrauch von Kindern; außerdem endet eine begrenzte Übergangsfrist für die maschinenlesbare Markierung bestimmter bereits angebotener generativer Systeme

Ab 2. Dezember 2027 | Umfassende Hochrisiko-Regeln für Systeme nach Artikel 6 Absatz 2 und Anhang III

Ab 2. August 2028 | Neuer Stichtag für Hochrisiko-Systeme nach Artikel 6 Absatz 1 und Anhang I; welche Anforderungen unmittelbar aus der KI-Verordnung folgen, hängt zusätzlich vom einschlägigen Produktrecht und dem Abschnitt des Anhangs I ab

Die Verschiebung der Hochrisiko-Regeln ist kein allgemeiner Aufschub des AI Act. Bereits geltende Verbote, Transparenzpflichten und die Vorgaben zur KI-Kompetenz werden davon nicht erfasst. Die Europäische Kommission stellt den aktuellen Anwendungszeitplan fortlaufend dar.

Zeitleiste der AI-Act-Stichtage nach dem Digital Omnibus: geltende Vorgaben seit 2025 und neue Termine für Hochrisiko-KI bis August 2028.

Stand 2. August 2026: Die umfassenden Hochrisiko-Regeln wurden verschoben. Die Übergangsfrist bis 2. Dezember 2026 betrifft nur Artikel 50 Absatz 2 für bestimmte bereits angebotene generative Systeme.

Welche KI-Nutzungen sind verboten?

Artikel 5 der KI-Verordnung verbietet nur bestimmte, näher definierte Praktiken. Die Schlagworte allein reichen für die Einordnung nicht aus.

Für Unternehmen können insbesondere folgende Bereiche relevant sein:

  • Manipulative oder täuschende Techniken: Sie sind unter anderem erfasst, wenn sie die informierte Entscheidung einer Person erheblich beeinträchtigen und dadurch einen erheblichen Schaden verursachen oder wahrscheinlich verursachen.
  • Ausnutzung besonderer Schutzbedürftigkeit: Das Verbot betrifft bestimmte Nutzungen, die an Alter, Behinderung oder soziale beziehungsweise wirtschaftliche Lage anknüpfen.
  • Social Scoring: Erfasst sind gesetzlich näher bestimmte Fälle, in denen das über einen Zeitraum ermittelte Verhalten oder persönliche Merkmale zu einer nachteiligen Behandlung führen.
  • Biometrische Datenbanken und Kategorisierung: Verboten sind unter anderem das ungezielte Auslesen von Gesichtsaufnahmen für Gesichtserkennungsdatenbanken und bestimmte Rückschlüsse auf besonders sensible Eigenschaften.
  • Emotionserkennung: Am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen ist sie grundsätzlich verboten, soweit keine Ausnahme für medizinische oder Sicherheitszwecke greift.

Nicht jedes Kunden-Scoring, jede Personalisierung oder jede Verhaltensanalyse ist damit automatisch verboten. Entscheidend sind die konkreten Tatbestandsmerkmale, der Zweck des Systems und die Folgen für betroffene Personen.

Der Digital Omnibus hat außerdem neue Verbote für das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme oder Verwendung bestimmter KI-Systeme zur Erzeugung oder Manipulation nicht einvernehmlicher intimer beziehungsweise sexuell expliziter Darstellungen und von Material über sexuellen Missbrauch von Kindern eingeführt. Diese zusätzlichen Verbote gelten ab dem 2. Dezember 2026. Die Voraussetzungen unterscheiden sich dabei nach Anbieter- und Betreiberhandlung.

Was verlangt die Vorgabe zur KI-Kompetenz?

Anbieter und Betreiber von KI-Systemen müssen Maßnahmen treffen, um die Entwicklung von KI-Kompetenz bei Beschäftigten und anderen Personen zu unterstützen, die in ihrem Auftrag mit den Systemen arbeiten.

Zu berücksichtigen sind insbesondere deren technische Kenntnisse und Erfahrung, der Einsatzkontext und die Personen, auf die das System angewendet wird. Die Kommission erläutert die Vorschrift in ihren Fragen und Antworten zur KI-Kompetenz.

Seit der Änderung durch den Digital Omnibus muss das Unternehmen kein bestimmtes Kompetenzniveau jeder einzelnen Person garantieren. Die Vorschrift verlangt auch nicht pauschal denselben Kurs oder ein bestimmtes Zertifikat für alle Beschäftigten.

Für Unternehmen ist ein rollenbezogenes Konzept regelmäßig sinnvoller als eine einmalige Standardschulung. Relevante Maßnahmen können sein:

  • eine verständliche Regelung zulässiger und unzulässiger Einsatzzwecke,
  • Schulungen nach Aufgaben und Risikoprofil,
  • Vorgaben zum Umgang mit personenbezogenen Daten und Geschäftsgeheimnissen,
  • Regeln zur menschlichen Prüfung von Ergebnissen,
  • Ansprech- und Eskalationswege bei fehlerhaften oder auffälligen Ausgaben,
  • eine nachvollziehbare Dokumentation der getroffenen Maßnahmen.

Die Dokumentation ist nicht mit einem gesetzlich vorgeschriebenen Schulungszertifikat gleichzusetzen. Sie kann aber belegen, dass das Unternehmen den konkreten Einsatzkontext und die betroffenen Personengruppen berücksichtigt hat.

Einen förmlich bestellten KI-Beauftragten schreibt der AI Act nicht pauschal vor. Eine klare interne Verantwortung bleibt dennoch sinnvoll. Je nach Organisation kann sie bei Geschäftsführung, IT, Datenschutz, Compliance, Personal oder einem bereichsübergreifenden Gremium liegen.

Welche Transparenz- und Kennzeichnungspflichten gelten seit dem 2. August 2026?

Der AI Act ordnet keine pauschale sichtbare Kennzeichnung jedes Textes, Bildes oder Videos an, an dessen Erstellung KI beteiligt war. Artikel 50 unterscheidet vielmehr nach Rolle und Nutzung. Ergänzend zum Verordnungstext hat die Kommission Leitlinien zu den Transparenzpflichten veröffentlicht.

Direkte Interaktion mit einer KI

Anbieter müssen Systeme, die unmittelbar mit natürlichen Personen interagieren, grundsätzlich so gestalten, dass die betroffenen Personen über die Interaktion mit einer KI informiert werden. Eine Ausnahme gilt, wenn dies für eine angemessen informierte und aufmerksame Person aufgrund der Umstände offensichtlich ist.

Für einen Kunden-Chatbot sollte daher geklärt sein, wer die Information technisch bereitstellt und wie sie spätestens bei der ersten Interaktion erkennbar wird.

Maschinenlesbare Markierung generierter Inhalte

Anbieter von Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, müssen die Ausgaben grundsätzlich maschinenlesbar markieren und als künstlich erzeugt oder verändert erkennbar machen. Die Vorschrift enthält technische und inhaltliche Einschränkungen, unter anderem für reine Standardbearbeitungen.

Für bestimmte generative Systeme, die bereits vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, läuft die begrenzte Übergangsfrist für diese Anbieterpflicht bis zum 2. Dezember 2026.

Pflichten der Unternehmen, die Inhalte einsetzen

Betreiber eines KI-Systems, das Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugt oder manipuliert, die einen Deepfake darstellen, müssen grundsätzlich offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden. Für offensichtlich künstlerische, kreative, satirische oder fiktionale Inhalte gelten angepasste Anforderungen.

Auch KI-generierte oder manipulierte Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse können kennzeichnungspflichtig sein. Eine Ausnahme kann greifen, wenn eine menschliche Überprüfung oder redaktionelle Kontrolle erfolgt und eine Person oder ein Unternehmen die redaktionelle Verantwortung übernimmt.

Wer Emotionserkennung oder biometrische Kategorisierung außerhalb eines Verbotsbereichs einsetzt, muss betroffene Personen unter den Voraussetzungen des Artikels 50 ebenfalls informieren.

Für die Praxis folgt daraus: Eine pauschale Kennzeichnung aller KI-unterstützten E-Mails, Übersetzungen oder internen Entwürfe lässt sich aus Artikel 50 nicht ableiten. Ebenso wenig genügt eine einzige Standardformulierung für jeden Veröffentlichungskontext. Entscheidend sind Inhalt, Zweck, Rolle und Art der Veröffentlichung.

Wann gilt ein KI-System als hochriskant?

Ein System ist nicht allein deshalb hochriskant, weil es in einer bestimmten Branche eingesetzt wird. Maßgeblich sind Artikel 6, die Zweckbestimmung und die Anwendungsfälle in den Anhängen I und III.

Für Unternehmen besonders relevant können Systeme sein, die für folgende Zwecke bestimmt sind:

  • Auswahl, Bewertung oder Überwachung von Beschäftigten und Bewerbern,
  • Zugang zu Bildungsangeboten oder Bewertung von Lernergebnissen,
  • Bewertung der Kreditwürdigkeit natürlicher Personen,
  • Risiko- und Preisbewertung bei bestimmten Lebens- und Krankenversicherungen,
  • Zugang zu bestimmten wesentlichen privaten oder öffentlichen Leistungen,
  • biometrische Identifizierung, Kategorisierung oder Emotionserkennung in gesetzlich benannten Fällen,
  • Sicherheitskomponenten kritischer Infrastruktur oder bestimmter regulierter Produkte.

Auch innerhalb dieser Bereiche gelten Voraussetzungen und Ausnahmen. Ein System nach Anhang III kann unter den Bedingungen des Artikels 6 Absatz 3 ausnahmsweise nicht als hochriskant einzuordnen sein. Das gilt nicht, wenn das System ein Profiling natürlicher Personen vornimmt. Der Anbieter muss die Ausnahmebewertung dokumentieren und das System registrieren. Eine pauschale Bewertung nach Produktbezeichnung oder Branche ist deshalb nicht belastbar.

Die umfassenden Hochrisiko-Pflichten gelten nach dem neuen Zeitplan erst ab dem 2. Dezember 2027 beziehungsweise dem 2. August 2028. Bei Systemen nach Artikel 6 Absatz 1 und Anhang I hängt die unmittelbare Anwendung einzelner Anforderungen zusätzlich davon ab, ob das Produkt unter Abschnitt A oder B des Anhangs fällt. Für Produkte nach Abschnitt B werden die Anforderungen weitgehend über das jeweilige sektorale Produktrecht integriert.

Für Typ und Modell eines Hochrisiko-Systems, die bereits vor dem jeweils maßgeblichen Stichtag in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, greift die Verordnung grundsätzlich erst bei einer anschließenden erheblichen Änderung der Konzeption. Für Systeme, die bestimmungsgemäß von Behörden verwendet werden sollen, gilt eine besondere Frist bis zum 2. August 2030.

Unternehmen sollten deshalb schon bei Einkauf und Vertragsgestaltung sicherstellen, dass der Anbieter die später benötigten Informationen, Zugänge und Dokumentationen bereitstellt. Was im Produkt oder in der Lieferkette fehlt, lässt sich nachträglich oft nur mit erheblichem Aufwand beschaffen.

Welche Pflichten Anbieter und Betreiber von Hochrisiko-KI jeweils treffen

Anbieter müssen nach dem jeweils einschlägigen Geltungsbeginn unter anderem Anforderungen an Risikomanagement, Daten-Governance, technische Dokumentation, Protokollierung, Transparenz, menschliche Aufsicht, Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit erfüllen. Ein Qualitätsmanagementsystem ist grundsätzlich erforderlich; seine Ausgestaltung wird insbesondere bei KMU verhältnismäßig angepasst. Konformitätsbewertung, Registrierung und CE-Kennzeichnung richten sich zusätzlich nach System und Regelungsbereich.

Betreiber müssen ein Hochrisiko-System insbesondere entsprechend der Betriebsanleitung verwenden, geeignete menschliche Aufsicht gewährleisten, die Nutzung überwachen und Protokolle aufbewahren, soweit sie ihrer Kontrolle unterliegen. Weitere Informations-, Melde- oder Folgenabschätzungspflichten können hinzukommen.

Ein KMU, das eine fertige Anwendung nutzt, muss daher nicht automatisch selbst eine CE-Kennzeichnung oder die technische Dokumentation des Anbieters erstellen. Umgekehrt beseitigt die Aussage eines Herstellers, das Produkt sei „AI-Act-konform“, nicht die eigenständigen Betreiberpflichten und die Verantwortung für den konkreten Einsatzzweck.

Was gilt bei ChatGPT, Copilot und GPAI-Modellen?

Wer ein fremdes System wie ChatGPT oder Copilot lediglich betrieblich nutzt, wird dadurch regelmäßig nicht selbst zum Anbieter des zugrunde liegenden GPAI-Modells. Das Unternehmen ist typischerweise Betreiber des eingesetzten KI-Systems. Seine Pflichten hängen davon ab, wofür und in welchem Prozess das Werkzeug genutzt wird.

Anders kann die Einordnung ausfallen, wenn ein Unternehmen ein Modell selbst entwickelt, unter eigener Marke anbietet oder signifikant verändert. Für Anbieter von GPAI-Modellen gelten unter anderem Pflichten zur technischen Dokumentation, zur Information nachgelagerter Systemanbieter, zum Umgang mit unionsrechtlichen Urheberrechtsvorbehalten und zu einer Zusammenfassung der Trainingsinhalte. Bei Modellen mit systemischem Risiko kommen weitergehende Bewertungs-, Risiko-, Melde- und Cybersicherheitspflichten hinzu.

Für qualifizierte frei und quelloffen lizenzierte GPAI-Modelle entfallen bestimmte Dokumentations- und Informationspflichten. Die Urheberrechtsstrategie und die Zusammenfassung der Trainingsinhalte bleiben erforderlich; für Modelle mit systemischem Risiko greift die Ausnahme nicht.

Die GPAI-Pflichten gelten grundsätzlich seit dem 2. August 2025. Für Modelle, die bereits vor diesem Stichtag in Verkehr gebracht wurden, sieht die Verordnung eine Übergangsfrist bis zum 2. August 2027 vor. Die Kommission stellt hierzu Leitlinien für Anbieter von GPAI-Modellen bereit.

Vier typische Unternehmensfälle

1. Beschäftigte nutzen generative KI für interne Aufgaben

Die bloße Nutzung eines marktüblichen Assistenten macht das Unternehmen regelmäßig zum Betreiber, nicht zum Modellanbieter. Im Vordergrund stehen ein geregelter Einsatzzweck, KI-Kompetenz, Schutz vertraulicher und personenbezogener Daten sowie eine angemessene menschliche Prüfung. Eine sichtbare Kennzeichnung jedes internen Entwurfs folgt daraus nicht.

2. Ein Chatbot beantwortet Kundenanfragen

Die Informationspflicht über die KI-Interaktion richtet sich nach Artikel 50 Absatz 1 an den Anbieter des interagierenden KI-Systems. Ist das Unternehmen lediglich Betreiber eines fremden Chatbots, sollte es die praktische Erfüllung technisch und vertraglich absichern. Zusätzlich sind Datenschutz, Aufzeichnung und die Eskalation zu einer menschlichen Ansprechperson zu klären. Ob aufgrund einer eigenen Integration auch eine Anbieterrolle besteht, hängt von der konkreten Ausgestaltung ab.

3. KI unterstützt die Bewerberauswahl

Ein für Auswahl oder Bewertung von Bewerbern bestimmtes System kann als Hochrisiko-KI einzuordnen sein. Die umfassenden AI-Act-Pflichten sind zwar verschoben. Datenschutzrecht, Diskriminierungsrecht, Arbeitsrecht und mögliche Beteiligungsrechte bestehen jedoch bereits heute. Gerade hier genügt es nicht, sich allein auf die Produktbeschreibung des Dienstleisters zu verlassen.

4. Ein SaaS-Anbieter integriert eine generative KI-Funktion

Das Softwareunternehmen kann Anbieter des eigenen KI-Systems sein, obwohl das zugrunde liegende Modell von einem Dritten stammt. Zu prüfen sind insbesondere Zweckbestimmung, technische Veränderungen, Transparenz, Informationen aus der Lieferkette, Rechte an Ein- und Ausgaben, Datennutzung, Modellwechsel sowie die vertragliche Verteilung von Mitwirkung und Haftung.

Welche weiteren Rechtsgebiete bleiben zu beachten?

Der AI Act ersetzt bestehendes Recht nicht. Je nach Einsatz können parallel insbesondere relevant sein:

  • Datenschutzrecht und Datenschutz-Folgenabschätzung,
  • Schutz von Geschäftsgeheimnissen und vertragliche Vertraulichkeit,
  • Urheber- und Lizenzrecht bei KI an Trainingsmaterial, Eingaben und Ausgaben,
  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz und Arbeitsrecht,
  • Beteiligungsrechte des Betriebsrats,
  • Produktsicherheits- und Haftungsrecht,
  • Wettbewerbs-, Medien- und Persönlichkeitsrecht,
  • Leistungs-, Gewährleistungs- und Haftungsregeln in IT-Verträgen.

Ein Einsatz kann nach dem AI Act zulässig sein und dennoch gegen Datenschutz-, Urheber- oder Arbeitsrecht verstoßen. Umgekehrt ersetzt eine datenschutzrechtliche Freigabe nicht die Einordnung nach der KI-Verordnung.

Was Unternehmen jetzt prüfen sollten

Ein verhältnismäßiger Prüfpfad für KMU beginnt mit einer belastbaren Bestandsaufnahme:

  1. KI-Einsatz erfassen: Welche Systeme werden in welcher Abteilung für welchen Zweck eingesetzt? Dabei auch nicht zentral beschaffte Tools berücksichtigen.
  2. Rolle bestimmen: Handelt das Unternehmen als Betreiber, Anbieter, Importeur, Händler oder Anbieter eines GPAI-Modells?
  3. Verbote und mögliche Hochrisiko-Einstufung prüfen: Wirkt das System auf Beschäftigte, Bewerber, Kunden oder andere natürliche Personen ein? Ist ein gesetzlich sensibler Zweck betroffen?
  4. KI-Kompetenz organisieren: Welche Kenntnisse benötigen die Nutzer im Umgang mit Daten, Systemgrenzen, menschlicher Kontrolle und Eskalationswegen
  5. Transparenzprozess festlegen: Wer prüft vor Kundenkontakt oder Veröffentlichung, ob und wie eine Information oder Kennzeichnung erfolgen muss?
  6. Daten und Verträge prüfen: Dürfen Eingaben zum Training verwendet werden? Wo werden Daten verarbeitet? Welche Rechte bestehen an Ausgaben? Welche Informationen, Änderungsanzeigen und Unterstützung schuldet der Anbieter?
  7. Verantwortlichkeiten und Änderungsprozesse festlegen: Wer genehmigt neue Einsatzzwecke, Modellwechsel oder Integrationen? Wie werden Fehler, Beschwerden und Vorfälle behandelt?

Damit entsteht die Tatsachengrundlage für die rechtliche Einordnung. Ob und welche Pflichten ein konkretes System auslöst, lässt sich erst anhand dieser Angaben belastbar beurteilen.

Typische Fehler bei der Umsetzung

Nur auf das Tool schauen: Der vorgesehene Einsatzzweck ist häufig wichtiger als der Produktname.

Alle Pflichten dem Nutzer zurechnen: Anbieter- und Betreiberpflichten müssen getrennt werden.

Die Verschiebung als Stillstand verstehen: Transparenz und KI-Kompetenz gelten bereits; andere Rechtsgebiete ohnehin.

Jeden KI-Inhalt pauschal kennzeichnen: Artikel 50 verlangt eine differenzierte Prüfung und kennt Ausnahmen.

Ungeregelte Nutzung und Verträge übersehen: Nicht zentral beschaffte Tools prägen die Risikolage; fehlende Informations- und Mitwirkungsrechte lassen sich später oft nur schwer nachverhandeln.

Welche Bußgelder sieht der AI Act vor?

Die KI-Verordnung enthält ein abgestuftes Sanktionssystem:

  • Verstöße gegen verbotene KI-Praktiken können mit bis zu 35 Millionen Euro oder bei Unternehmen bis zu sieben Prozent des weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs geahndet werden.
  • Für bestimmte andere Verstöße, darunter gesetzlich benannte Anbieter-, Betreiber- und Transparenzpflichten, sind bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent vorgesehen.
  • Für falsche, unvollständige oder irreführende Angaben gegenüber zuständigen Stellen sieht die Verordnung bis zu 7,5 Millionen Euro oder ein Prozent vor.
  • Für Anbieter von GPAI-Modellen gilt nach Artikel 101 eine gesonderte Obergrenze; maßgeblich ist der höhere Betrag aus bis zu 15 Millionen Euro und drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes.

Bei den Bußgeldstufen des Artikels 99 ist für größere Unternehmen grundsätzlich der jeweils höhere Betrag maßgeblich, für KMU einschließlich Start-ups grundsätzlich der niedrigere. Diese besondere KMU-Deckelung gilt nicht für die GPAI-Bußgeldregel des Artikels 101; der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bleibt anwendbar. Die konkrete Sanktion hängt unter anderem von Art, Schwere und Dauer des Verstoßes, Unternehmensgröße, Verantwortungsgrad, Zusammenarbeit und getroffenen Abhilfemaßnahmen ab. Die Höchstbeträge sind deshalb nicht mit einer typischen Sanktion gleichzusetzen.

Das deutsche Gesetz zur Durchführung der Verordnung über künstliche Intelligenz ist am 29. Juli 2026 in Kraft getreten. Die Bundesnetzagentur übernimmt eine zentrale Rolle bei Koordination und Marktüberwachung; daneben bleiben sektorale und datenschutzrechtliche Zuständigkeiten bestehen.

Wann eine individuelle Prüfung sinnvoll ist

Eine individuelle Einordnung ist besonders sinnvoll bei:

  • KI im Personalbereich, beim Scoring oder in biometrischen Anwendungen,
  • Chatbots und anderen Systemen in der Kundenkommunikation,
  • Integration, Fine-Tuning oder eigener Vermarktung eines Modells,
  • einer unklaren Verteilung der Anbieterpflichten in der Lieferkette.

Für eine erste Prüfung werden regelmäßig keine umfangreichen Compliance-Handbücher benötigt. Aussagekräftiger sind eine Liste der eingesetzten Systeme, die vorgesehenen Zwecke, betroffene Abteilungen und Personengruppen, verarbeitete Datenarten, Anbieterunterlagen, Verträge sowie eine Beschreibung eigener Anpassungen.

Ich prüfe auf dieser Grundlage die Rolle des Unternehmens, die relevanten Pflichten und die vertragliche Verantwortungsverteilung. Ziel ist ein nach Risiko und Unternehmensgröße abgestufter Handlungsrahmen, der sich in die bestehenden Prozesse integrieren lässt.

Wenn Sie einen konkreten KI-Einsatz vor der Einführung oder im laufenden Betrieb einordnen lassen möchten, können Sie mir die Anbieterunterlagen und eine kurze Beschreibung des Einsatzzwecks über die Kontaktseite übermitteln.

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