Einführung
Die Wohnung stellt oftmals den Mittelpunkt des privaten Lebensbereiches dar. Es ist ärgerlich, wenn man dort mit Mietmängeln konfrontiert ist, welche die Lebensqualität beeinträchtigen.
Mängel können durch viele Faktoren vorliegen: Schimmel, Lärm, undichte Fenster, Ungeziefer etc.
Doch nicht alle berechtigen zu einer Mietminderung.
Der Mieter hat gem. § 535 BGB die Mietsache in geeignetem Zustand zu überlassen und zu erhalten:
[. . . ] Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. [. . .]
Ein Mietmangel muss somit grundsätzlich während der Mietzeit vom Vermieter beseitigt werden. Der Mieter kann bei Vorliegen eines Mangels gem. § 536 BGB die Miete mindern.
Welche Mietmängel berechtigen zu einer Minderung?
Ein zur Minderung berechtigter Mangel kann durch zwei Fälle begründet sein:
- Es besteht ein genereller Mangel, welcher die Nutzung der Wohnung einschränkt
- Eine im Mietvertrag vereinbarte Eigenschaft der Wohnung liegt nicht oder nicht mehr vor
Als Mängel gelten nicht solche, die in der Wohnung begründet sind, sondern auch Störungen von außen, z.B. ein nahegelegener Fußballplatz oder eine Diskothek.
Ob der Vermieter für den Mangel verantwortlich ist, spielt dabei keine Rolle. Für eine Mietminderung ist nur entscheidend, dass der Mangel vorliegt und der Mieter diesen nicht zu verschulden hat.
Der Mieter hat jedoch die Pflicht, dem Vermieter die Mietmängel mitzuteilen.
Doch nicht jeder Mangel berechtigt zu einer Mietminderung. Einige Mängel hat der Mieter auch zu dulden, z.B. geringfügige Lärmbelästigung durch Nachbarn, Lärm durch Schulen und Kindergärten etc.
Oftmals wurden im Mietvertrag die Minderungsmöglichkeiten bereits stark eingeschränkt. Jedoch sind nicht alle Einschränkungen zulasten des Mieters zulässig. Hierzu gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung.
Wie kann ein Anwalt Ihnen helfen?
Nicht alle Störungen berechtigen zu einer Mietminderung. Wenn die Miete unberechtigt oder um einen zu hohen Betrag gekürzt wurde, hat der Vermieter ggf. Schadensersatzansprüche. Daher ist eine umfangreiche Prüfung des Einzelfalls notwendig, bevor man eine Miete mindert.
Aufgrund der Vielzahl möglicher Mietmängeln und der sehr umfangreichen Rechtsprechung zu dieser Thematik sollten Sie ihr individuelles Problem mit einem Rechtsanwalt besprechen.
Kontaktmöglichkeiten
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